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Arbeitszeugnisse

Geheimsprache mit versteckten Botschaften

Das Arbeitszeugnis verstehen - gar nicht so einfach!

»Alles so schön bunt hier«, sang einst die Berliner Rockröhre Nina Hagen und beschrieb damit eine Welt, die nur auf den ersten Blick wirklich zauberhaft war. So ähnlich ist es häufig auch mit den Arbeitszeugnissen. Lauter schöne, positive Urteile scheinen sie zu enthalten. Aber kann man den Lobeshymnen überhaupt vertrauen? Nein – denn sie verhüllen oft problematische Verhaltensweisen der Arbeitnehmer, umschreiben sie mit einem Code und müssen regelrecht übersetzt werden. 

 

Im Arbeitsleben ist es üblich, dass ein Arbeitnehmer, der eine Firma verlässt – egal, ob gekündigt oder auf eigenem Wunsch –, ein Arbeitszeugnis erhält. Dieses Papier kann bei seinen nächsten Bewerbungen eine wichtige Rolle spielen, denn Arbeitgeber schauen sich in der Regel sehr sorgfältig an, wie ein Bewerber in seinen früheren Arbeitsverhältnissen beurteilt worden ist. Auch Azubis haben nach § 16 Berufsbildungsgesetz einen Anspruch darauf, nach Beendigung ihrer Lehre ein Arbeitszeugnis ausgehändigt zu bekommen. Sie können dabei zwischen einem »einfachen« und einem »qualifizierten« Zeugnis wählen. In letzterem Fall werden auch Angaben »über Verhalten und Leistung« des Azubis in das Zeugnis aufgenommen, während die einfache Variante eher einer Bescheinigung ähnelt und lediglich über »Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung« informiert – sowie über die erworbenen Kenntnisse und Fähig­keiten. Ein qualifiziertes Zeugnis ist daher viel aussagekräftiger und meistens zu bevorzugen. Allerdings setzt man sich mit Dokumenten dieser Art unter Umständen mancher Tücke aus.

Es hat sich seit langem eingebürgert, dass die Zeugnisse immer einen vermeintlich positiven Grundton haben – selbst wenn die Leistungen oder die Arbeitsmoral eines Arbeitnehmers kritik­würdig waren. Die Fachleute in den Personalabteilungen verstehen aber die versteckten Botschaften hinter den Formulie­rungen.


Einige Beispiele:

  • Sie war tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen.
    Mit diesem Satz wird umschrieben, dass die Angestellte un­kollegial war und zu Selbstdarstellung und mangelnder Kooperationsbereitschaft neigte.
  • Mit seinen Vorgesetzten ist er gut zurecht gekommen.
    Hier wird ausgedrückt, dass ein Mitarbeiter als reiner Ja-Sager und Opportunist aufgefallen ist.
  • Er machte sich mit großem Fleiß an die ihm übertragenen Auf­gaben.
    Ein Arbeitnehmer hatte trotz großen Engagements keinen Erfolg.
  • Sie hat mit ihrer geselligen Art zur Verbesserung des Betriebs­klimas beigetragen.
    Das nun ist richtig übel, denn hier wird verdeckt ausgesagt, dass eine Frau Alkoholprobleme hat.

 

Ein Portal im Internet (www.arbeitszeugnis.de) präsentiert diese und andere Sätze mitsamt ihrer »Übersetzung«, klärt also darüber auf, wie die Formulierungen zu verstehen sind. Bestimmte Schlüsselbegriffe in Arbeitszeugnissen, die auf ungeübte Leser vorteilhaft wirken können, sind in Wirklichkeit Warnschilder für zukünftige Arbeitgeber. Taucht z. B. in einem Zeugnis das Wort »Einfühlungsvermögen« auf, hat ein Angestellter während der Arbeitszeit zu viel privaten Kontakt im Kollegenkreis gesucht, bis hin zu sexuellen Übergriffen. Die Vokabel »Verbesserungsvorschläge« kann einen Arbeitnehmer als notorischen Besserwisser brandmarken.

 

Woher kommt die Geheimsprache?

Nur relativ wenige der üblichen Floskeln in den Arbeitszeugnissen können eindeutig Schulnoten zugeordnet werden. Ist von »vollster Zufriedenheit« die Rede, entspricht die Beurteilung einem »sehr gut«; bei »voller Zufriedenheit« handelt es sich um ein »gut«, bei »Zufriedenheit« um »befriedigend« bis »ausreichend«. Insgesamt lassen die Zeugnistexte häufig viel Interpretationsspielraum. Dass es überhaupt diese Geheimsprache in den Zeugnissen gibt, ist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1963 zurückzuführen. Die Richter stellten damals fest, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, nicht nur der Wahrheit entsprechend, sondern auch »mit verständigem Wohlwollen« abzufassen. Dem Arbeitgeber soll das berufliche Fortkommen nicht erschwert werden, unabhängig davon, was sich auf seinem letzten Arbeitsplatz zugetragen hat. Wahrheit und Wohlwollen können aber in einem Widerspruch zueinander stehen – deshalb oft die merkwürdigen Konstruktionen, die wie ein Lob aussehen, aber keines sind.

Nicht alle Formen der Geheimsprache sind in Arbeitszeugnissen zulässig. Nach § 109 Gewerbeordnung sind Doppeldeutigkeiten eigentlich nicht statthaft, doch in der Realität kommen sie trotzdem vor. Jedem Arbeitgeber und jedem Azubi kann man deshalb nur raten, sein Arbeitszeugnis gründlich auf versteckte Codes, aber auch auf fehlende Angaben etc. zu überprüfen. Oft ist es auch sinnvoll, das Zeugnis von einer anderen Person gegenlesen zu lassen. Niemand sollte davor zurückscheuen, gegebenenfalls Korrekturen vom Arbeitgeber zu verlangen.

»Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.«
(Gewerbeordnung, § 109 Abs. 2.)

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